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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hotels Steirisch UrsprungAllgemeinesVertragspartnerVertragsabschluss, AnzahlungBeginn und Ende der BeherbergungRücktritt vom BeherbergungsvertragBeistellung einer ErsatzunterkunftRechte des GastesPflichten des GastesRechte des BeherbergersPflichten des BeherbergersHaftung des Beherbergers für SchädenTierhaltungVerlängerung der BeherbergungBeendigung der BeherbergungErkrankung oder Tod des Gastes im BeherbergungsbetriebErfüllungsort und Gerichtsstand
  2. Allgemeines
  3. Vertragspartner
  4. Vertragsabschluss, Anzahlung
  5. Beginn und Ende der Beherbergung
  6. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
  7. Beistellung einer Ersatzunterkunft
  8. Rechte des Gastes
  9. Pflichten des Gastes
  10. Rechte des Beherbergers
  11. Pflichten des Beherbergers
  12. Haftung des Beherbergers für Schäden
  13. Tierhaltung
  14. Verlängerung der Beherbergung
  15. Beendigung der Beherbergung
  16. Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  18. Allgemeine Geschäftsbedingungen des OnlineshopsGeltungsbereichVertragsschlussRücksendekosten bei Ausübung des WiderrufsrechtsPreise und ZahlungsbedingungenLiefer- und VersandbedingungenEigentumsvorbehaltMängelhaftungHaftungAnwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
  19. Geltungsbereich
  20. Vertragsschluss
  21. Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts
  22. Preise und Zahlungsbedingungen
  23. Liefer- und Versandbedingungen
  24. Eigentumsvorbehalt
  25. Mängelhaftung
  26. Haftung
  27. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
  28. Kundeninformationen zum OnlineshopInformationen zur Identität des VerkäufersInformationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder DienstleistungInformationen zum Zustandekommen des VertragesInformationen zu Zahlung und LieferungInformationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führenInformationen zur Speicherung des VertragstextesInformationen zur Speicherung des VertragstextesInformationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden SprachenInformationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Verkäufer unterworfen hat
  29. Informationen zur Identität des Verkäufers
  30. Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung
  31. Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
  32. Informationen zu Zahlung und Lieferung
  33. Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
  34. Informationen zur Speicherung des Vertragstextes
  35. Informationen zur Speicherung des Vertragstextes
  36. Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  37. Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Verkäufer unterworfen hat
  1. Allgemeines
  2. Vertragspartner
  3. Vertragsabschluss, Anzahlung
  4. Beginn und Ende der Beherbergung
  5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
  6. Beistellung einer Ersatzunterkunft
  7. Rechte des Gastes
  8. Pflichten des Gastes
  9. Rechte des Beherbergers
  10. Pflichten des Beherbergers
  11. Haftung des Beherbergers für Schäden
  12. Tierhaltung
  13. Verlängerung der Beherbergung
  14. Beendigung der Beherbergung
  15. Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
  5. Liefer- und Versandbedingungen
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Mängelhaftung
  8. Haftung
  9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
  1. Informationen zur Identität des Verkäufers
  2. Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung
  3. Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
  4. Informationen zu Zahlung und Lieferung
  5. Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
  6. Informationen zur Speicherung des Vertragstextes
  7. Informationen zur Speicherung des Vertragstextes
  8. Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  9. Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Verkäufer unterworfen hat

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hotels Steirisch Ursprung

Hotel Steirisch UrsprungMet-Bräu VertriebsgesmbHBrodersdorfstr. 85, A-8200 EggersdorfTel. 03117/5171; E-Mail: info@steirischursprung.at

In Anlehnung an die österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) (Beschlossen bei der 93. Ausschusssitzung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe am 23. September 1981)

§ 1 AllgemeinesDie (allgemeinen) österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsvertäge abschließen. Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Exkurs: Geänderte Absätze sind in unseren AGB's in fetter Kursivschrift gekennzeichnet.§ 2 VertragspartnerAls Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.§ 3 Vertragsabschluss, AnzahlungDer Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.§ 4 Beginn und Ende der BeherbergungDer Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 17 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen.§ 5 Rücktritt vom BeherbergungsvertragBis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.Bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr von 50 % des Zimmerpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.Bei Storno zwischen zwei Monaten und einer Woche vor der Ankunft ist eine Stornogebühr von 80 % vom Gast an den Beherberger zu leisten.Bei Storno innerhalb einer Woche, bzw. wenn der Gast die reservierten Räume, bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verpflichtet.Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).§ 6 Beistellung einer ErsatzunterkunftDer Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.§ 7 Rechte des GastesDurch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.§ 8 Pflichten des GastesBei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw., gehen zulasten des Gastes.Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken).Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.Der Gast ist verpflichtet das allgemeine Rauchverbot im Restaurant, in den Zimmern, sowie im gesamten Wellness-Innenbereich einzuhalten. Bei Nichtbeachtung ist der Beherberger berechtigt eine Endreinigungspauschale von € 300,-- in Rechnung zu stellen.§ 9 Rechte des BeherbergersVerweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.§ 10 Pflichten des BeherbergersDer Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.§ 11 Haftung des Beherbergers für SchädenDer Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--; es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)§ 12 TierhaltungTiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).§ 13 Verlängerung der BeherbergungEine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.§ 14 Beendigung der BeherbergungWurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gastvon den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im BeherbergungsbetriebErkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).§ 16 Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außerder Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekannt gegeben wurde, vereinbart;der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart. Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/91-5, eingetragen.Quelle: Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63. Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.

Die (allgemeinen) österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsvertäge abschließen. Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Exkurs: Geänderte Absätze sind in unseren AGB's in fetter Kursivschrift gekennzeichnet.

§ 2 VertragspartnerAls Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.§ 3 Vertragsabschluss, AnzahlungDer Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.§ 4 Beginn und Ende der BeherbergungDer Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 17 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen.§ 5 Rücktritt vom BeherbergungsvertragBis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.Bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr von 50 % des Zimmerpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.Bei Storno zwischen zwei Monaten und einer Woche vor der Ankunft ist eine Stornogebühr von 80 % vom Gast an den Beherberger zu leisten.Bei Storno innerhalb einer Woche, bzw. wenn der Gast die reservierten Räume, bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verpflichtet.Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).§ 6 Beistellung einer ErsatzunterkunftDer Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.§ 7 Rechte des GastesDurch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.§ 8 Pflichten des GastesBei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw., gehen zulasten des Gastes.Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken).Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.Der Gast ist verpflichtet das allgemeine Rauchverbot im Restaurant, in den Zimmern, sowie im gesamten Wellness-Innenbereich einzuhalten. Bei Nichtbeachtung ist der Beherberger berechtigt eine Endreinigungspauschale von € 300,-- in Rechnung zu stellen.§ 9 Rechte des BeherbergersVerweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.§ 10 Pflichten des BeherbergersDer Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.§ 11 Haftung des Beherbergers für SchädenDer Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--; es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)§ 12 TierhaltungTiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).§ 13 Verlängerung der BeherbergungEine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.§ 14 Beendigung der BeherbergungWurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gastvon den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im BeherbergungsbetriebErkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).§ 16 Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außerder Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekannt gegeben wurde, vereinbart;der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart. Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/91-5, eingetragen.Quelle: Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63. Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.

  1. Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
  2. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

§ 3 Vertragsabschluss, AnzahlungDer Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.§ 4 Beginn und Ende der BeherbergungDer Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 17 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen.§ 5 Rücktritt vom BeherbergungsvertragBis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.Bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr von 50 % des Zimmerpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.Bei Storno zwischen zwei Monaten und einer Woche vor der Ankunft ist eine Stornogebühr von 80 % vom Gast an den Beherberger zu leisten.Bei Storno innerhalb einer Woche, bzw. wenn der Gast die reservierten Räume, bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verpflichtet.Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).§ 6 Beistellung einer ErsatzunterkunftDer Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.§ 7 Rechte des GastesDurch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.§ 8 Pflichten des GastesBei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw., gehen zulasten des Gastes.Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken).Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.Der Gast ist verpflichtet das allgemeine Rauchverbot im Restaurant, in den Zimmern, sowie im gesamten Wellness-Innenbereich einzuhalten. Bei Nichtbeachtung ist der Beherberger berechtigt eine Endreinigungspauschale von € 300,-- in Rechnung zu stellen.§ 9 Rechte des BeherbergersVerweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.§ 10 Pflichten des BeherbergersDer Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.§ 11 Haftung des Beherbergers für SchädenDer Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--; es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)§ 12 TierhaltungTiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).§ 13 Verlängerung der BeherbergungEine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.§ 14 Beendigung der BeherbergungWurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gastvon den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im BeherbergungsbetriebErkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).§ 16 Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außerder Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekannt gegeben wurde, vereinbart;der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart. Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/91-5, eingetragen.Quelle: Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63. Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.

  1. Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
  2. Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
  3. Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

  1. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
  2. Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 17 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  3. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
  4. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
  5. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

  1. Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
  2. Bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr von 50 % des Zimmerpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
  3. Bei Storno zwischen zwei Monaten und einer Woche vor der Ankunft ist eine Stornogebühr von 80 % vom Gast an den Beherberger zu leisten.
  4. Bei Storno innerhalb einer Woche, bzw. wenn der Gast die reservierten Räume, bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
  5. Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft